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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der UNIQUE ALPINE AG

Revisionsstand 1.0/ November 2015

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Unique Alpine AG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
(2) Diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn Unique Alpine AG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Unique Alpine AG gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote von Unique Alpine AG sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Eine vom Kunden gegengezeichnete Auftragsbestätigung gilt als Bestellung.

3. Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist wird unverbindlich und individuell vereinbart bzw. von Unique Alpine AG bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf dem Kunden am Lieferort zur Verfügung gestellt ist. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Sofern Unique Alpine AG Lieferfristen aus Gründen, die Unique Alpine AG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Unique Alpine AG den Kunden hierüber ohne unnötigen Verzug informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Unique Alpine AG berechtigt, ganz oder teilweise ohne Schadenersatzleistung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Unique Alpine AG unverzüglich erstatten.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Unique Alpine AG „ex Werk, verpackt“, Rennweg 27/33, 85435 Erding, Deutschland
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Unique Alpine AG aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Unique Alpine AG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Unique Alpine AG eine pauschale Entschädigung von 0.5% des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise in Euro. Die Verrechnung der Umsatzsteuer richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Fälligkeit des Kaufpreises wird individuell vereinbart.
(3) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei Unique Alpine AG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Unique Alpine AG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung und nur auf Grund besonderer Vereinbarung, erfüllungshalber und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Diskontspesen trägt der Kunde.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

(1) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit Unique Alpine AG ohne Zustimmung von Unique Alpine AG an Dritte abzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Unique Alpine AG aus dem Kaufvertrag behält sich Unique Alpine AG das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Unique Alpine AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Unique Alpine AG gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Unique Alpine AG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Unique Alpine AG diese Rechte nur geltend machen, wenn Unique Alpine AG dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

8. Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Geringfügige und technisch nicht vermeidbare Qualitäts-, Farb-, Gewichts-, Maß- und Designtoleranzen gelten, soweit es sich um handelsübliche Abweichungen handelt, nicht als Mangel.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Unique Alpine AG hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann Unique Alpine AG ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf Unique Alpine AG über.
(5) Unique Alpine AG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Geltendes Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Unique Alpine AG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Unique Alpine AG in Erding. Unique Alpine AG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 10. Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Der Vorstand der Unique Alpine AG; Stand: November 2015